Besteuerungsrecht beim Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften unter dem DBA-D
Besprechung der Urteile des Steuerrekursgerichts Zürich (GR.2023.22 vom 3. Mai 2024) und des Verwaltungsgerichts Zürich (SB.2024.00054 vom 15. Januar 2025)
lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte
Counsel bei Tax Partner AG
MLaw, dipl. Steuerexperte
Senior Advisor bei Tax Partner AG
Bei der Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften im internationalen Verhältnis haben Steuerpflichtige oftmals den Rechtsmittelweg zu beschreiten, um von vorteilhaften Bestimmungen in gewissen Doppelbesteuerungsabkommen profitieren zu können. In der Vergangenheit ging es dabei regelmässig um die ausreichende Substanz des Veräusserers im Ausland und den damit verbundenen Ausschluss eines Abkommensmissbrauchs. Aktuell ist vor dem Bundesgericht ein Verfahren hängig, in dem die Frage zu beurteilen ist, ob Anteile an Immobiliengesellschaften unbewegliches oder bewegliches Vermögen im abkommensrechtlichen Sinn darstellen. Abhängig davon erfolgt unter dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland eine Besteuerung bloss im Ansässigkeitsstaat des Veräusserers (vorliegend Deutschland) oder – sofern Anteile an Immobiliengesellschaften unbewegliches Vermögen darstellen sollten – im Belegenheitsstaat der Grundstücke (vorliegend im Kanton Zürich). Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob die Zürcher Grundstückgewinnsteuer aufgrund der abkommensrechtlichen Zuteilungsnormen erhoben werden darf, wobei der Definition des Begriffs des “unbeweglichen Vermögens” entscheidende Bedeutung zukommt. Das Steuerrekursgericht Zürich und das Verwaltungsgericht Zürich haben dazu eine klare Meinung: Anteile an Immobiliengesellschaften stellen bewegliches Vermögen dar.